Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ILS Speth GmbH
1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder sonstige Abreden sind nur dann Vertragsbestandteil und für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.2 Mit der Erteilung eines Auftrags oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung an. Soweit im Rahmen dieser laufenden Geschäftsbeziehungen neue Allgemeine Geschäftsbedingungen durch uns gestellt werden, gelten fortan diese.
2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt – Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind als Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages zu verstehen und freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen.
2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.4 Unseren Angeboten etwa beigefügte Unterlagen (Kataloge, Preislisten, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Maß- und Gewichtsangaben u.a.) gelten nur dann als Vereinbarung zur Beschaffenheit unserer Ware, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2.5 An diesen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte und sämtliche uns zustehenden sonstigen Immaterialgüterrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich und vollständig zurückzugeben.
2.6 Elektronisch erstellte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift verbindlich.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise sind Netto-Preise. Sie gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk, jedoch ohne Fracht und Verpackung, sowie für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
3.2 Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Monate nach Abschluss ausgeliefert werden sollen, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- und Gehaltstarif bis zur Ausführung des Auftrags, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen. Sich abzeichnende Preiserhöhungen von mehr als 5% des vereinbarten Netto-Preises (Einkaufspreis; Lohnkosten), werden wir nach Möglichkeit vorher schriftlich ankündigen. Erhält unser Abnehmer eine solche schriftliche Preisanpassungsanzeige von mehr als 5%, darf er den erteilten Auftrag mit der Maßgabe kündigen, dass von uns bis zum Eingang der Kündigung geleistete Vorarbeiten abzunehmen und in Höhe der Preisanpassung zu vergüten sind, sofern diese prozentual den ursprünglich vereinbarten Preis nicht um 10% überschreitet.
3.3 Wir behalten uns vor, die vereinbarten Mengen produktionsbedingt um bis zu 10% zu über-, bzw. unterschreiten und den sich dadurch ergebenden Mehr- bzw. Minderpreis in Rechnung zu stellen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Die Mengenüber- oder –unterschreitungen werden dem Vertragspartner, soweit diese im Rahmen des Produktionsprozesses vorhersehbar waren, vorab angekündigt.
3.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. In der Auftragsbestätigung gesondert zu vereinbarende Skonto-Zusagen gelten nur, falls sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht in Rückstand befindet. Im übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen. Verzug tritt ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Besteller ein.
3.5 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt und in Verzug gerät. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig; soweit wir Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
3.6 Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, sind wir berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr geltend zu machen. Dies gilt nicht im Falle des Zahlungsverzuges. Liegt ein Zahlungsverzug vor, ist der Besteller gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, allen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen (dazu zählen insbesondere Zinsen für die Dauer des Verzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – soweit kein Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligt ist –, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Zinsschadens durch uns, die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, Kosten für Mahnungen durch uns, die pauschal mit € 30,00 je Mahnung veranschlagt werden). Zahlt der Besteller innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang (Geldeingang), so fallen Zinsen und weitere Kosten nicht an.
3.7 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
3.8 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
3.9 Bei Falschbestellung und Rückgabe der gesamten Bestellung oder einzelner Artikel werden € 50,00 netto Bearbeitungs-gebühr fällig.
4. Leistungsfristen und -termine
4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Ziffer 2.1 bleibt hiervon unberührt.
4.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder, soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat.
4.4 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (z. B. Krieg, Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Betriebsstörungen u.ä., diese Aufzählung ist nicht abschließend), verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Derartige Behinderungen werden dem Besteller von uns unverzüglich schriftlich angezeigt. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen.
4.5 Befinden wir uns mit einer Leistung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine dem Auftragsgegenstand angemessene Nachfrist gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist die Leistung nach Ziff. 4.3 erbracht worden ist.
4.6 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Frist- oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Unsere Haftung für Verzugsschäden bestimmt sich der Höhe nach gemäß Ziffer 8.7., die hier entsprechend gilt.
4.7 Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen.
4.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer Nachfrist, die mindestens einen Monat ab Eintritt des Annahmeverzuges, bzw. erstmaligen Eintritt der Mitwirkungspflichtverletzung betragen muss, und entsprechender Androhung über die Ware frei verfügen.
4.9 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen.
5. Versicherung – Versand – Gefahrübergang – Rücknahme von Verpackungen
5.1 Warensendungen versichern wir auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren ausgenommen Lieferungen ins Ausland, durch Spediteure oder unsere eigenen Fahrzeuge und Abholungen.
5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unseren Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.
5.3 Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung in unserem Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Die Ware gilt als abgeliefert, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat. Etwaige Ersatzansprüche gegen den Spediteur, die aus einem von uns nicht zu vertretenen Untergang oder einer von uns nicht zu vertretenden Verschlechterung der Ware nach deren Verladung in unserem Werk entstehen, treten wir bereits jetzt an den Besteller ab, sofern der Besteller seinerseits seine Pflichten uns gegenüber, insbesondere seine Zahlungspflicht, erfüllt hat.
5.4 Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
5.5 Sicherungsscheine und Ergänzungen von Schließanlagen versenden wir mit eingeschriebenem Brief nur, wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht.
6. Werkzeuge – Sonderteile
6.1 Der Besteller hat vertragsgemäß von ihm bereitzustellende Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Montageteile u.ä. zum vereinbarten Termin kostenfrei anzuliefern. Die hierzu notwendigen Details ergeben sich aus dem jeweils geschlossenen Vertrag zwischen ILS Speth GmbH und deren Vertragspartnern.
6.2 Werkzeugkosten, die für die Fertigung von Sonderteilen anfallen, werden grundsätzlich nur getrennt vom Warenwert berechnet. Die konkreten Werkzeugkosten werden in der Auftragsbestätigung genannt. ILS Speth GmbH und der Besteller können jedoch einen separaten Vertrag über die Herstellung von Werkzeugen auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen. Die Werkzeugkosten sind dann nach diesem separaten Vertrag zu begleichen. Bei Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Herausgabe der Werkzeuge. Sie bleiben unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, Werkzeuge für die Dauer eines Jahres nach der letzten Lieferung aufzubewahren. Teilt der Besteller vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass innerhalb der folgenden sechs Monate ein weiterer Auftrag erteilt wird, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Besteller die Werkzeuge zu marktüblichen Konditionen erwerben. Erwirbt er die Werkzeuge nicht, so kann ILS Speth GmbH von ihm eine marktübliche Vergütung für die Einlagerung der Werkzeuge verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung und Ablauf der Protestfristen als getilgt.
7.2 Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware, mit Ware des Bestellers nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle (Mit-)Eigentums- und Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
7.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Für den Fall, dass die veräußerte Ware nicht in unserem Alleineigentum steht oder sie zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekanntzugeben. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
7.4 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach § 449 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Vertragsverhältnisses zwischen uns und dem Besteller und die sich hieraus ergebenden Pflichten des Bestellers uns gegenüber bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
7.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
7.6 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.
8. Haftung für Sachmängel
8.1 Wir haften für Warenmängel, die bei Gefahrenübergang vorlagen und die gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung gemäß Ziffer 5.3 an, innerhalb von zwei Jahren auftreten, soweit nicht Verschleißteile betroffen sind. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach der Ablieferung gemäß Ziffer 5.3. Dies gilt nicht, soweit unsere Waren bauwerksbezogen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB sind, in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab dem vorgenannten Zeitpunkt. § 377 HGB bleibt unberührt.
8.2 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten oder genehmigten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern, Probematerial, Software u.ä.) ergeben, oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Artikel- und Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen gelten nur dann als Vereinbarung und/oder Vereinbarung über die Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden. Garantieerklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
8.3 Soweit sich Teile als mangelhaft erweisen, die wir von einem Vorlieferanten bezogen haben, haften wir nur subsidiär. Wir können uns dadurch von unserer Gewährleistungspflicht befreien, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abtreten. Das gilt jedoch insoweit nicht, als diese Rechte hinter den Rechten, die dem Besteller gegen uns zustehen, zurückbleiben.
8.4 Liegt ein Sachmangel unserer Ware vor, leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl und auf unsere Kosten. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn entweder wir das Fehlschlagen ausdrücklich bestätigen oder auch der dritte Versuch der Nacherfüllung erfolglos ist. Schlägt die Nacherfüllung ein drittes Mal fehl, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Übt der Besteller sein Wahlrecht nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Fehlschlagen der dritten Nacherfüllung aus, steht ihm nur noch das Recht zur Minderung des vereinbarten Vertragspreises zu.
8.5 Mängel an einem Teil unserer Leistungen berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der Leistung insgesamt, außer er hat an der Teilleistung kein von ihm nachzuweisendes Interesse. Eine Abweichung der vereinbarten Menge von bis zu 10% gegenüber der gelieferten Menge – Manko- und Mehrlieferungen – stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar. Die Mankolieferung berechtigt uns zur Nachlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten dann nicht, wenn im Rahmen der Ziffer 3.3 bei Minderleistungen Minderpreise, bei Mehrleistungen Mehrpreise berechnet und diese vom Vertragspartner bezahlt bzw. bei Minderleistungen Minderpreise nachgelassen wurden.
8.6 Voraussetzung unserer Gewährleistungspflicht ist, dass der Besteller uns den Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
8.7 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, haften wir vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher/außervertraglicher Pflichten oder Pflichten bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder für schwerwiegendes Organisationsverschulden durch uns.
8.7.1. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Bei allen Geschäften haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf eine Gesamtsumme von € 10.000.000,00 beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder ein schwerwiegendes Organisationsverschulden unsererseits vorliegt. Ansprüche wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind keine Vermögensschäden im Sinne des vorstehenden Satzes.
d) Im Rahmen der Haftung gegenüber unseren Vertragspartnern, die Kaufleute im Sinne des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, haften wir auch nicht für ein grobes Verschulden durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern sich das Verschulden nicht auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bezieht und der Schaden des Vertragspartners durch eine entsprechende eigene Versicherung abgedeckt war. Für Betriebsstörungen, die aus Fehlern oder Mängeln unserer Erzeugnisse entstehen, übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, dass sie auf ein grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits nachweislich zurückzuführen sind. Ebenfalls übernehmen wir keine Haftung für Folgen, die aus dem Betrieb unserer Produkte resultieren, oder die aufgrund einer falschen Produktauswahl (insbesondere objektive Ungeeignetheit unserer Produkte für den vom Besteller vorgesehenen Zweck) entstehen. Eine Haftung auch für unvorhersehbare oder nicht vertragstypische Mangel- und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
8.7.2. Eine Haftung durch uns im Rahmen eines Unternehmerregresses gemäß § 478 BGB wird auf € 10.000.000,00 beschränkt.
8.7.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung bleiben hiervon ebenfalls unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche, die wegen fehlender vereinbarter Beschaffenheit, der Nichteinhaltung einer gesondert zu vereinbarenden Garantie oder wegen Arglist entstehen.
8.8 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt wenn die Ware von fremder Seite verändert wird. Außerdem erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Besteller unsere Benutzungsvorschriften nicht befolgt. Ziffer
8.7 bleibt unberührt.
9. Rücklieferungen
Rücklieferungen aufgrund von Fehlbestellungen werden mit 5% des Warenwertes, mind. jedoch mit 50€ in Rechnung gestellt.
10. Rücktrittsvorbehalt
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.
11. Patente – Musterschutz
Der Besteller garantiert, dass durch den Gebrauch der uns von ihm zur Verfügung gestellten Muster und Zeichnungen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Nimmt ein Dritter uns aufgrund von uns durch den Besteller zur Verfügung gestellten Muster und Zeichnungen unter urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch, so verpflichtet sich der Besteller, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Wuppertal.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Vertragssprache ist deutsch. Das CISG findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.
13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.